Flugbegleiter/innen können nach wie vor turnusmässig
vom Fliegerarzt auf Tauglichkeit untersucht werden



Uns erreichen immer wieder Anfragen zur Zuständigkeit der Ärzte für die turnusmässigen Tauglichkeitsuntersuchungen des Kabinenpersonals (Flugbegleiter/innen) im gewerblichen Luftverkehr.

Die regelmässigen Tauglichkeitsuntersuchungen des Kabinenpersonals von Verkehrsflugzeugen sind  nicht an Arbeitsmediziner gebunden. Es gibt  keine "Richtlinie" oder Vorschrift  der Berufsgenossenschaft BGF zu diesem Thema.

Richtig ist, dass die Berufsgenossenschaft BGF die Arbeitshilfe BGI-768-1 zum Thema Untersuchungen des Kabinenpersonals herausgegeben hat.

Diese Arbeitshilfe ist aber keine Richtlinie oder Vorschrift, sondern sie hat lediglich hinweisenden und empfehlenden Charakter.

In dieser  Arbeitshilfe schreibt die BGF  zur Qualifikation der untersuchenden Ärzte unter Punkt 7.2 :

"Falls die Untersuchung nicht durch den Betriebsarzt durchgeführt werden kann oder soll, toleriert die Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen auf Wunsch des Unternehmens die Durchführung dieser Untersuchung durch andere Arbelts- oder Betriebsmediziner sowie durch fliegerärztllch tätige Ärzte, die die Anerkennung der Zusatzbezeichnung "Flugmedizin" durch die zuständige Ärztekammer nachweisen können und durch Ärzte, die vor dem 01. 01. 1999 von der zuständigen Behörde als Leiter einer fliegerärztlichen Untersuchungsstelle  der Klasse l zugelassen waren, sofern sie bereits vor diesem Termin Kabinenpersonal Im arbeitsmedizinischen Sinne betreut haben ".

Auch daraus ergibt sich, dass die Tauglichkeitsuntersuchungen für das Kabinenpersonal nach wie vor durch Flugmedizinische Sachverständige (Fliegerärzte) durchgeführt werden können.

Aus unserer Sicht ist damit eine hohe Qualität sichergestellt, da die Flugmedizinischen Sachverständigen grundsätzlich selbst  Luftfahrer und mit den Anforderungen an Bord von  Flugzeugen besonders vertraut sind.