Uns erreichen immer wieder Anfragen zur Zuständigkeit der Ärzte für die
turnusmässigen Tauglichkeitsuntersuchungen des Kabinenpersonals (Flugbegleiter/innen)
im gewerblichen Luftverkehr.
Die regelmässigen Tauglichkeitsuntersuchungen des Kabinenpersonals von Verkehrsflugzeugen
sind nicht an Arbeitsmediziner gebunden. Es gibt keine "Richtlinie" oder
Vorschrift der Berufsgenossenschaft BGF zu diesem Thema.
Richtig ist, dass die Berufsgenossenschaft BGF die Arbeitshilfe BGI-768-1 zum Thema
Untersuchungen des Kabinenpersonals herausgegeben hat.
Diese Arbeitshilfe ist aber keine Richtlinie oder Vorschrift, sondern sie hat lediglich
hinweisenden und empfehlenden Charakter.
In dieser Arbeitshilfe schreibt die BGF zur Qualifikation der untersuchenden Ärzte unter Punkt 7.2 :
"Falls die Untersuchung nicht durch den Betriebsarzt durchgeführt werden kann oder soll,
toleriert die Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen auf Wunsch des Unternehmens die
Durchführung dieser Untersuchung durch andere Arbelts- oder Betriebsmediziner sowie durch
fliegerärztllch tätige Ärzte, die die Anerkennung der Zusatzbezeichnung
"Flugmedizin" durch die zuständige Ärztekammer nachweisen können und
durch Ärzte, die vor dem 01. 01. 1999 von der zuständigen Behörde als Leiter einer
fliegerärztlichen Untersuchungsstelle der Klasse l zugelassen waren, sofern sie bereits
vor diesem Termin Kabinenpersonal Im arbeitsmedizinischen Sinne betreut haben ".
Auch daraus ergibt sich, dass die Tauglichkeitsuntersuchungen für das Kabinenpersonal nach wie
vor durch Flugmedizinische Sachverständige (Fliegerärzte) durchgeführt werden
können.
Aus unserer Sicht ist damit eine hohe Qualität sichergestellt, da die Flugmedizinischen
Sachverständigen grundsätzlich selbst Luftfahrer und mit den Anforderungen an
Bord von Flugzeugen besonders vertraut sind.
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